Veranstaltungs-Details

Praktiker-Webinar 1x1 des Insolvenzrechts: Natürliche Personen in der Insolvenz [§ 15 FAO] [GOI]

Praktiker-Webinar 1x1 des Insolvenzrechts: Natürliche Personen in der Insolvenz [§ 15 FAO] [GOI]

Optimal für Berufseinsteiger!

Termin

Donnerstag, 26. September 2024, 9.30 bis 12.45 Uhr online


Webinarzeit:
9.30 bis 12.45 Uhr
Pause: 15 Minuten
Einwahl ab 9.00 Uhr

Teilnehmer

  • Rechtsanwält:innen ohne bzw. mit geringen Kenntnissen auf dem Gebiet des Insolvenzrechts in

    • Verwaltersozietäten und -büros
    • Rechtsanwaltskanzleien

  • (Wirtschafts-)Juristen ohne besondere Vorkenntnisse, die von Anfang an den hohen Qualitätsanforderungen der Insolvenzsachbearbeitung genügen wollen
  • Student:innen
  • Referendar:innen
  • Quereinsteiger:innen

Themen

  • Natürliche Personen in der Insolvenz (3 Zeitstunden)

    • Zulässige Antragstellung, örtliche Gerichtszuständigkeit und Amtsermittlungsmaxime
    • Antrag

      • Eigenantrag
      • Fremdantrag
      • Folgen der zulässigen Antragsstellung aus den §§ 20, 97 InsO

  • Insolvenzeröffnungsgründe

    • Zahlungsunfähigkeit
    • drohende Zahlungsunfähigkeit

  • Kostendeckung

    • Kosten des Verfahrens; Rechtsquellen: InsO, InsVV, GKG und JVEG
    • Präsentes Vermögen
    • Neuerwerb
    • Stundungsmöglichkeit

  • Abgrenzung Verbraucher- oder Regelinsolvenz?
  • Sicherungsmaßnahmen

    • vorläufige Insolvenzverwaltung
    • Postsperre
    • Ermittlung von auf den Schuldner zugelassener Kraftfahrzeuge, mit ihm in Kontakt stehender Kreditinstitute und des Arbeitgebers des Schuldners durch das Insolvenzgericht
    • Einstweilige Einstellung/Untersagung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen  

  • Gutachten

    • Gutachtenadressaten
    • Gliederung

  • Eröffnetes Verfahren

    • Wirkungen der Verfahrenseröffnung "von der Ist- zur Sollmasse"

      • Aktiva (§ 80 InsO Übergang der Verfügungsbefugnis, § 148 InsO Inbesitznahmerecht und -pflicht im Hinblick auf massezugehöriges Vermögen
      • Neubewertung von Schuldverhältnissen durch §§ 103 ff. InsO
      • Passiva (§ 38 InsO Zäsurwirkung, § 87 InsO, § 89 InsO, § 91 Abs. 1 InsO)

    • Einkünfte aus nichtselbstständiger (=angestellter) Tätigkeit
    • Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit

      • Unterschiede zw. gesetzlichem Leitbild und Praxis

    • Immobiliarvermögen
    • Fahrnis
    • Sonderaktiva

      • Anfechtungsansprüche
      • Massekostenbeiträge

    • Steuerrechtliche Pflichten
    • Passiva (Verfahrenskosten, Sonstige Masseverbindlichkeiten, Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO, Nachrangforderungen im Rang des § 39 Abs. 1 InsO)
    • Obliegenheiten des Schuldners während des eröffneten Insolvenzverfahrens
    • Wichtige Stationen des eröffneten Verfahrens

      • Bericht gemäß § 156 InsO
      • Berichtstermin/Prüfungsstichtag (str.: Anwendung der Fiktion des § 160 Abs. 1 S. 3 InsO im schriftlichen Verfahren), Leitbild des § 159 InsO  
      • Schlussbericht
      • Verteilung
      • Aufhebung oder Einstellung?

  • Wohlverhaltensphase

    • Obliegenheiten des Schuldners während der Wohlverhaltensphase
    • Vergütung des Treuhänders

  • Erteilung und Wirkungen der Restschuldbefreiung

    • Insolvenzforderungen
    • Neuverbindlichkeiten
    • Masseverbindlichkeiten

  • Sonderprobleme

Teilnahmegebühren

325,00 € zzgl. MwSt. (= brutto 386,75 €)

Teilnahmeunterlagen zum Download.
Eine Anleitung zur Teilnahme am Webinar, Codes zum Downloadzugang der Unterlagen sowie weitere Informationen erhalten Sie ca. zwei bis drei Werktage vor Veranstaltungsbeginn an die in der Kontaktadresse angegebene E-Mail-Adresse.
Die Teilnehmerunterlagen stellen wir Ihnen zum Download zeitlich begrenzt zur Verfügung.

§ 15 FAO

Sie erhalten eine Teilnahmebescheinigung über 3 Zeitstunden, die Sie Ihrer Rechtsanwaltskammer als Fortbildungsnachweis gemäß § 15 FAO vorlegen können. Über die Anerkennung entscheidet Ihre Rechtsanwaltskammer.

GOI

Sie erhalten eine Teilnahmebescheinigung nach GOI – Grundsätze ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung. Die Fortbildungsstunden werden im Rahmen der GOI-Zertifizierung vom Auditor der beauftragten akkreditierten Zertifizierungsgesellschaft geprüft.

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