Veranstaltungs-Details

Praktiker-Webinar Vom Listenplatz zur Zulassung – Das neue Berufsrecht der Insolvenzverwalter [§ 15 FAO]

Praktiker-Webinar Vom Listenplatz zur Zulassung – Das neue Berufsrecht der Insolvenzverwalter [§ 15 FAO]

Termin

Dienstag, den 25. August 2026, 16.30 Uhr bis 18.00 Uhr online


Webinarzeit:
von 16.30 Uhr – 18.00 Uhr


Einwahl ab 16.00 Uhr


 

Zielgruppen

• Fachanwältinnen und Fachanwälte für Insolvenz- und Sanierungsrecht
• Insolvenzverwalter:innen und Sachwalter:innen
• Restrukturierungsbeauftragte
• Rechtsanwält:innen mit insolvenzrechtlicher Praxis
• Insolvenzrichter:innen und Rechtspfleger:innen

Inhalte

Das Berufsrecht der Insolvenzverwalter steht vor der größten Reform seit Jahrzehnten. Mit dem Referentenentwurf für ein Insolvenzamtsträgergesetz (InsAG-E) will das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz das bisherige System der gerichtlichen Vorauswahllisten durch eine zentrale, bundesweite Berufszulassung ersetzen.
Nutzen Sie die Gelegenheit, sich rechtzeitig vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ein fundiertes Bild zu verschaffen und Ihre Fragen direkt an einen erfahrenen Insolvenzrichter und einen der führenden Restrukturierungsexperten zu stellen.

 

Themen:

  • Ausgangslage und Reformbedarf
  • Die neue Berufszulassung
  • Berufsträgerkammer und Aufsicht
  • Auswirkungen auf die Bestellungspraxis
  • Neue Berufspflichten und Haftungsrisiken
  • Berufsgerichtsbarkeit
  • Ausblick und weiteres Verfahren

Kosten

190,00 € zzgl. MwSt. (= brutto 226,10 €)

Inkl. Teilnahmeunterlagen zum Download;
Eine Anleitung zur Teilnahme am Webinar, Codes zum Downloadzugang der Unterlagen sowie weitere Informationen erhalten Sie ca. zwei bis drei Werktage vor Veranstaltungsbeginn an die in der Kontaktadresse angegebene E-Mail-Adresse.
Die Teilnahmeunterlagen stellen wir Ihnen zum Download zeitlich begrenzt zur Verfügung.

§ 15 FAO

Sie erhalten eine Teilnahmebescheinigung über 1,5 Zeitstunden, die Sie Ihrer Rechtsanwaltskammer als Fortbildungsnachweis gemäß § 15 FAO vorlegen können. Über die Anerkennung entscheidet Ihre Rechtsanwaltskammer.

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