Veranstaltungs-Details
Praktiker-Webinar InsVV für Fortgeschrittene [§ 15 FAO] [GOI] [§ 5 DStV-FBRL]
Praktiker-Webinar InsVV für Fortgeschrittene [§ 15 FAO] [GOI] [§ 5 DStV-FBRL]
inkl. aktueller Rechtsprechung!
Termin
Dienstag, den 24. November 2026
Webinarzeit:
Dienstag, den 24. November 2026; von 9.30 Uhr bis 16.30 Uhr
Pausen: 15 – 30 – 15 Minuten
Einwahl ab 9.00 Uhr
Zielgruppen
- Insolvenzverwalter:innen und Rechtsanwält:innen mit guten vergütungsrechtlichen Vorkenntnissen
- Fortgeschrittene Mitarbeiter:innen in Anwaltskanzleien
- Wirtschaftsprüfer:innen, Steuerberater:innen und Sachverständige, die sich intensiv mit Vergütungsfragen von Insolvenzverwaltern beschäftigen
- DStV-Fachberater:innen
Inhalte
Die perfekte Kombination aus Rechtsprechung & Praxis: unsere erfahrene Referentin informiert Sie über die aktuellste Rechtsprechung und die sich daraus ergebenden Folgen für die tägliche Praxis. Des Weiteren werden praktische Probleme und Lösungsvorschläge bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorgestellt. Weitere wesentliche Schwerpunkte des Webinars: Die Ermittlung des korrekten Fortführungsüberschusses im Rahmen der Berechnungsgrundlage für den Insolvenzverwalter und für den vorläufigen Insolvenzverwalter sowie die Optimierung der Berechnungsgrundlage im Übrigen, die Vergleichsberechnung im Rahmen des Zuschlags für die Betriebsfortführung sowie ausführliche Erläuterungen von zahlreichen weiteren Zu- und Abschlagstatbeständen anhand von Beispielen unter Einbeziehung der Rechtsprechung und Vermittlung hilfreicher Erfahrungen aus der Praxis!
Kosten
649,00 € zzgl. MwSt. (= brutto 772,31 €)
Inkl. Teilnahmeunterlagen zum Download;
Eine Anleitung zur Teilnahme am Webinar, Codes zum Downloadzugang der Unterlagen sowie weitere Informationen erhalten Sie ca. zwei bis drei Werktage vor Veranstaltungsbeginn an die in der Kontaktadresse angegebene E-Mail-Adresse.
Die Teilnahmeunterlagen stellen wir Ihnen zum Download zeitlich begrenzt zur Verfügung.
§ 15 FAO
GOI
§ 5 DStV-FBRL
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